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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2014 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekanntgegeben.
Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide in 2020 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 31.08.1990 (BGBl. II, S. 889), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601), vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790), vom 21.06.2005 (BGBl. I, S. 1818), vom 01.09.2005 (BGBl. I, S. 2676) und vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2019 zu entrichten haben. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2020 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2020, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Sand a. Main, Kirchplatz 2, 97522 Sand a. Main, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Sand a. Main, Kirchplatz 2, 97522 Sand a. Main, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Sand a. Main) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Sand a. Main) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. Nr. 13/ 2007, S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung per einfacher E-Mai ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Bescheides:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Folgen verspäteter Zahlung:
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist bei einer Säumnis von mehr als drei Tagen gemäß Art. 13 KAG i.V.m. § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten Betrages zu entrichten. Außerdem haben Sie ggf. die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Gemeinde Sand a. Main
Ruß
1. Bürgermeister